Allgemeine Einkaufsbedingungen der G. Pohl-Boskamp GmbH & Co. KG, Kieler Str. 11, 25551 Hohenlockstedt („Käuferin“), Stand: März 2022

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für sämtliche Bestellungen sowie sonstige Erklärungen, Rechtsgeschäfte und Verträge der G. Pohl-Boskamp GmbH & Co. KG (die „Käuferin“) und ihrer Vertragspartnerin (die „Verkäuferin“), die den Kauf oder die Lieferung von Sachen und Rechten an (die „Ware“) sowie die Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen für (die „Leistungen“) die Käuferin zum Gegenstand haben, sowie für deren Durchführung gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen (die „Einkaufsbedingungen“).
(2) Andere Bedingungen der Verkäuferin werden nur Vertragsinhalt, wenn die Käuferin ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Dies gilt auch, wenn die Käuferin den Bedingungen der Verkäuferin nicht ausdrücklich widerspricht oder eine Lieferung der Verkäuferin in Kenntnis entgegenstehender bzw. von diesen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen der Verkäuferin vorbehaltlos annimmt.
(3) Individuelle Vereinbarungen zwischen der Verkäuferin und der Käuferin (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) gehen diesen Einkaufsbedingungen vor. Für den Nachweis ihres Inhalts ist die schriftliche Vereinbarung mit der oder die Bestätigung durch die Käuferin maßgeblich.
(4) Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(5) Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte mit der Verkäuferin, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(6) Sofern aufgrund der Natur der Leistung der Verkäuferin oder entsprechender Vereinbarung das Leistungsergebnis einer Abnahme unterliegt, tritt in diesen Einkaufsbedingungen an die Stelle der Lieferung die Abnahme.

§ 2 Vertragsschluss / Bestellung

(1) Die Verkäuferin ist verpflichtet, eine Bestellung der Käuferin innerhalb einer Frist von 5 Werktagen (Montag-Freitag) unter Zusage des Liefertermins zu bestätigen. Maßgeblich für die rechtzeitige Bestätigung ist der Zugang bei der Käuferin. Eine nicht fristgerechte Bestellbestätigung gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch die Käuferin.
(2) Mit Bestätigung der Bestellung bestätigt die Verkäuferin, dass sie die Einkaufsbedingungen der Käuferin akzeptiert hat.
(3) Die Verkäuferin erstellt sämtliche Angebote und Kostenvoranschläge auf eigene Kosten.
(4) Sämtliche in Zusammenhang mit der Bestellung durchgeführte Korrespondenz (Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Rechnungen usw.) hat, soweit bekannt, die Artikel-, Bestell-, Lieferanten- und Chargennummer der Käuferin sowie die Zolltarifnummer zu beinhalten. Für alle wegen Verletzung dieser Verpflichtung entstehenden Schäden ist die Verkäuferin verantwortlich, soweit sie nicht nachweist, dass sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(5) Stornierungen von Artikeln/Positionen aufgrund von Positionsänderungen bei der Käuferin sind mit einem Vorlauf von 6 Wochen zum Liefertermin zulässig.

§ 3 Preise / Rechnungserteilung / Zahlung
(1) Die von der Käuferin genannten Preise verstehen sich, falls nicht anderes vereinbart, in EURO.
(2) Die von der Käuferin genannten Preise sind Festpreise und enthalten, falls nichts anderes vereinbart ist, die Kosten für Verpackung und Transport bis zur angegebenen Lieferanschrift (bei fehlender Angabe: Sitz der Käuferin) sowie für Versicherungsprämien, Verbrauchssteuern und Zoll. Die Umsatzsteuer wird gesondert ausgewiesen.
(3) Rechnungen sind der Käuferin erst nach erfolgter Lieferung unter Wiederholung der Bestellangaben gemäß § 2 Abs. 4 dieser Einkaufsbedingungen einzureichen. Sollten eine oder mehrere Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch die Käuferin verzögern, verlängern sich die in nachstehendem Abs. 4 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung. Rechnungen sind vorzugsweise per E-Mail an kreditoren@pohl-boskamp.de zu senden.
(4) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto, gerechnet ab Lieferung und Rechnungseingang. Fälligkeitszinsen gemäß § 353 HGB schuldet die Käuferin nicht.

§ 4 Aufrechnung / Eigentumsvorbehalt
(1) Die Aufrechnung und die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch die Verkäuferin sind nur zulässig, soweit die Gegenforderung der Verkäuferin unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden ist. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt unberührt.
(2) Die Übereignung der Ware auf die Käuferin hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt die Käuferin im Einzelfall ein auf die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot der Verkäuferin auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt der Verkäuferin spätestens mit Zahlung des Kaufpreises für die gelieferte Ware. Jedenfalls ist die Käuferin ohne weiteres, insbesondere ohne Genehmigung oder Anzeige, berechtigt, die gelieferte Ware zu verarbeiten oder darüber in sonstiger Weise zu verfügen. Ein erweiterter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt der Verkäuferin ist ausgeschlossen.

§ 5 Verpackung
(1) Die Verkäuferin hat die Pack- und Liefervorschriften der Käuferin zu beachten.
(2) Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Die verwendeten Verpackungen sollen umweltfreundlich sein und sind nur in dem erforderlichen Umfang zu verwenden. Das Eigentum an den Verpackungen geht auf die Käuferin über. Nach Wahl der Käuferin nimmt die Verkäuferin die über den erforderlichen Umfang hinausgehenden Verpackungen zurück oder trägt die Kosten für die Entsorgung durch die Käuferin.

§ 6 Lieferung / Liefertermine / Gefahrübergang
(1) Die Lieferung erfolgt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, frei Haus. Erfüllungsort ist, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, der von der Käuferin angegebene Ort (bei fehlender Angabe: Sitz der Käuferin).
(2) Es besteht eine Über- und Unterlieferungstoleranz in Höhe von 1 %. Überlieferungen, die 1 % überschreiten, kann die Käuferin nach ihrer Wahl und auf Kosten der Verkäuferin an diese zurücksenden bzw. von dieser abholen lassen oder als Erfüllung annehmen. Zusätzliche Vergütungsansprüche entstehen der Verkäuferin dabei nicht. Unterlieferungen, die 1 % überschreiten, werden als Teillieferungen nach Abs. 8 behandelt und nur nach ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert.
(3) Der vereinbarte Termin für die Lieferung ist bindend. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware bei der von der Käuferin genannten Lieferanschrift (bei fehlender Angabe: Sitz der Käuferin). Jede Lieferung ist der Käuferin unverzüglich nach Ausführung durch eine Versandanzeige (ggf. Lieferscheinkopie) anzukündigen.
(4) Die Verkäuferin ist verpflichtet, die Käuferin schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Wenn Lieferverzögerungen erkennbar werden, ist die Käuferin berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurückzutreten. Die Käuferin ist außerdem berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, die Verkäuferin hat die Lieferverzögerung nicht zu vertreten.
(5) Überschreitet die Verkäuferin den vereinbarten Termin, so hat die Käuferin einen Anspruch auf Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % des Nettobestellwertes pro Tag, maximal 5 % des Nettobestellwerte, es sei denn, die Verkäuferin hat die Überschreitung nicht zu vertreten. Die Vertragsstrafe ist auf den von der Verkäuferin zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. Die Käuferin behält den Anspruch auf die Vertragsstrafe, auch wenn sie sich diese bei der Annahme nicht vorbehält.

(6) Auf das Ausbleiben von der Käuferin zu liefernden Informationen oder Unterlagen kann sich die Verkäuferin nur berufen, wenn sie die Informationen oder Unterlagen schriftlich oder in Textform angemahnt und nicht innerhalb einer angemessenen Frist erhalten hat.
(7) Eine vorzeitige Anlieferung ist nur nach ausdrücklicher Vereinbarung zulässig. Erfolgt eine vorzeitige Anlieferung ohne Vereinbarung, ist die Käuferin berechtigt, die Ware zurückzusenden oder die Ware bis zum vereinbarten Termin auf Kosten und Gefahr der Verkäuferin einzulagern und die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstag vorzunehmen.
(8) Teillieferungen akzeptiert die Käuferin nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teillieferungen ist die Vereinbarung auf den Begleitpapieren zu vermerken und die verbleibende Restmenge aufzuführen.
(9) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf die Käuferin über. Für Leistungen, bei denen eine Abnahme erforderlich ist, erfolgt der Gefahrenübergang mit der Abnahme.

§ 7 Annahme
(1) Die Warenannahme erfolgt werktäglich (montags-freitags), wenn nichts anderes vereinbart, in den in den Anlieferbedingungen angegebenen Zeiten.
(2) Anlieferungen zu anderen Zeiten und das Fehlen ordnungsgemäßer Begleitpapiere berechtigen die Käuferin zur Annahmeverweigerung. (3) Bei Annahmebehinderung durch unvorhergesehene, von der Käuferin mit zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbare Umstände, entfällt die Verpflichtung der Käuferin für die Dauer der Annahmebehinderung.

§ 8 Gewährleistung
(1) Die Verkäuferin hat ihre Leistung frei von Sach- und Rechtsmängeln und soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart ist, insbesondere gemäß den jeweils für die Verkäuferin und die Käuferin geltenden rechtlichen Bestimmungen zu erbringen. Die Verkäuferin steht dafür ein, dass sämtliche von ihr gelieferten Waren und erbrachten Leistungen (i) den vereinbarten Anforderungen, (ii) den öffentlichen Äußerungen, die von der Verkäuferin oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben und nicht vor Bestellung berichtigt wurden, und (iii) allen sowohl für die Käuferin als auch für die Verkäuferin geltenden Gesetzen, Rechtsverordnungen, DIN-, EN- und ISO-Normen und anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Sofern nicht abweichend in diesen Einkaufsbedingungen geregelt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen für die Mangelgewährleistung. Dies gilt auch für digitale Produkte iSd § 327 BGB oder Sachen, die digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden iSd § 327a Abs. 2 BGB; §§ 327t, 327u BGB bleiben unberührt.
(2) Soweit in der Bestellung ein konkreter Verwendungszweck, insbesondere die Verwendung im Funktionszusammenhang mit anderen bezeichneten Sachen ausdrücklich genannt wird, gilt eine Eignung für diesen Verwendungszweck als von der Verkäuferin garantiert.
(3) Die Verkäuferin garantiert gegenüber der Käuferin, dass, soweit anwendbar, die Bestimmungen der „Leitlinien vom 7. Die Verkäuferin garantiert gegenüber der Käuferin, dass, soweit anwendbar, die Bestimmungen der „Leitlinien vom 7. März 2013 für die gute Vertriebspraxis von Humanarzneimitteln („GDP“)“ und der „Leitlinien zur guten Herstellungspraxis von Humanarzneimitteln („GMP“)“ der Europäischen Union in ihrer jeweils gültigen Fassung in ihrem Betrieb eingehalten werden. Die Käuferin ist berechtigt, jederzeit die Einhaltung der Leitlinien durch die Verkäuferin zu überprüfen und von dieser entsprechende Nachweise zu verlangen, welche die Einhaltung der Leitlinien bestätigen.
(4) Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Belegenheitsort der Sache im Zeitpunkt der Nacherfüllung. Die Nacherfüllung umfasst einen etwaigen Ausbau und Transport ebenso wie den Einbau der Ersatzlieferung.
(5) Die Käuferin ist berechtigt, auf Kosten der Verkäuferin die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn sich die Verkäuferin in Verzug befindet oder eine Aufforderung zur Nacherfüllung durch die Verkäuferin für die Käuferin unzumutbar ist. Die Käuferin kann von der Verkäuferin für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen einen Vorschuss verlangen.
(6) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, soweit das Gesetz nicht eine längere Verjährung vorsieht. Für den Zeitraum zwischen der Mängelrüge der Käuferin und der Behebung des Mangels wird die Verjährung gehemmt.
(/)Weitere Ansprüche der Käuferin bleiben unberührt.

§ 9 Eingangsprüfungen
(1) Die Käuferin wird die Ware bei Eingang nur auf offensichtliche Identitäts-, Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen („offensichtliche Mängel“) prüfen.
(2) Die Käuferin wird etwaige Mängel rechtzeitig anzeigen. Die Anzeige eines Mangels ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von zehn Werktagen bei der Verkäuferin eingeht. Die Frist beginnt mit dem auf den Wareneingang folgenden Werktag bei offensichtlichen Mängeln und mit dem auf die Entdeckung folgenden Werktag bei verdeckten Mängeln. Ist eine Prüfung auf offensichtliche Mängel wegen des Fehlens ordnungsgemäßer Begleitpapiere unangemessen erschwert, läuft die Frist erst mit dem auf den Eingang der ordnungsgemäßen Begleitpapiere bei der Käuferin folgenden Werktag.

§ 10 Höhere Gewalt / Arbeitskämpfe
(1) Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.
(2) Die Parteien sind im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
(3) Die Käuferin ist von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Leistung wegen der durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung bei ihr, auch unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte, nicht mehr verwertbar ist.

§ 11 Produkthaftung
(1) Die Verkäuferin hat die Käuferin von Ansprüchen Dritter wegen Schäden, Kosten, Aufwendungen und sonstigen Nachteilen freizustellen, die auf ein von der Verkäuferin geliefertes fehlerhaftes Produkt oder eine fehlerhafte Dienst- oder Werkleistung zurückzuführen sind, soweit die Ursache im Herrschafts- und Organisationsbereich der Verkäuferin gesetzt wurde.
(2) Im Rahmen dieser Freistellungspflicht ist die Verkäuferin verpflichtet, Aufwendungen und Schäden der Käuferin zu erstatten, die sich aus oder in Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich durchgeführter Feldmaßnahme ergeben. Die Feldmaßnahmen schließen insbesondere Rückrufaktionen und Warnungen ein. Über Inhalt und Umfang solcher Feldmaßnahmen wird die Käuferin, soweit möglich und zumutbar, die Verkäuferin informieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

§ 12 Nutzungsrechte / Verletzung von Rechten Dritter
(1) Die Verkäuferin überträgt der Käuferin das zeitlich und örtlich und inhaltlich unbeschränkte Recht zur Veröffentlichung, Verbreitung, Vervielfältigung, Bearbeitung und sonstigen Verwertung an sämtlichen Leistungsergebnissen der Verkäuferin, die im Zusammenhang mit der jeweiligen Bestellung stehen. Zu den Leistungsergebnissen zählen insbesondere Präsentationen, Berichte, Protokolle, digitale Inhalte, Zubehör, Anleitungen und Kunden- und Verbraucherinformationen, die die Verkäuferin im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware und/oder Erbringung der Leistungen anfertigt und der Käuferin zur Verfügung stellt. Die vorstehend eingeräumten Rechte erstrecken sich auf alle Nutzungsarten. Die vorstehende Rechtseinräumung schließt das Recht zur Weiterlizenzierung an Dritte ausdrücklich ein. Die vorstehende Rechtseinräumung ist mit dem jeweils von der Käuferin gezahlten Preis abgegolten.
(2) Die Verkäuferin garantiert, dass im Zusammenhang mit sowie durch die Lieferung, Annahme und vertragsgemäßer Verwendung der Ware und/oder Leistung keine Rechte Dritter, insbesondere keine gewerblichen Schutzrechte, Urheber-, Design- , Marken- und Kennzeichenrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen sie die Ware herstellt oder herstellen lässt bzw. die Leistung erbracht hat oder erbringen lässt, verletzt werden. Werden Rechte Dritter verletzt, kann die Käuferin unbeschadet sonstiger Rechte die Rückabwicklung sämtlicher betroffener Lieferverhältnisse verlangen, soweit die Verkäuferin der Käuferin nicht unverzüglich durch Vereinbarung mit dem Dritten die vertragsgemäße Rechtsposition verschafft.
(3) Wird die Käuferin wegen einer in vorstehendem Abs. 2 genannten Verletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, ist die Verkäuferin verpflichtet, die Käuferin von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht der Verkäuferin bezieht sich auf alle Aufwendungen und Schäden, die der Käuferin aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen. Die gilt nicht, soweit die Verkäuferin nachweist, dass sie die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat.
(4) An von der Käuferin abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie sämtlichen der Verkäuferin zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich die Käuferin Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Käuferin nicht zugänglich gemacht werden.

§ 13 Geheimhaltung
(1) Die Verkäuferin ist verpflichtet, sämtliche ihr im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekannt werdenden geschäftlichen, betrieblichen oder technischen Informationen, insbesondere über Mitarbeiter der Käuferin, Organisationsstrukturen, weitere Lieferanten, Supply Chain Management- und Einkaufsstrategien, Forschungs- und Entwicklungsprojekte, Produktionsabläufe und -techniken, beigestellte Produkte oder Materialien, Spezifikationen, Zulassungs- oder Registrierungsunterlagen der Produkte der Käuferin, (die „Informationen“) auch über das Ende der Geschäftsbeziehung hinaus für geheim zu halten, sie sorgsam und vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben und sie nur im Zusammenhang mit ihrer Leistungserbringung und/oder der Geschäftsbeziehung zu verwenden. Die Verkäuferin wird die Informationen nur an solche Mitarbeiter weitergeben, die sie im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung benötigen. Die Verkäuferin stellt sicher, dass diese Mitarbeiter im Rahmen des arbeitsrechtlich Zulässigen zur Geheimhaltung verpflichtet sind und trifft alle erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen zur Sicherstellung dieser Geheimhaltung.
(2) Eine Pflicht zur Geheimhaltung besteht nicht für
- Informationen, die nachweislich zum Zeitpunkt ihrer Mitteilung an die Verkäuferin ohne Weiteres öffentlich zugänglich waren oder die nach ihrer Mitteilung an die Verkäuferin ohne ihr Zutun allgemein zugänglich werden; oder
- Informationen, die die Verkäuferin nachweislich bereits vor Erhalt durch die Käuferin besaß und nicht unberechtigt von der Käuferin erworben hat; oder
- Informationen, die die Verkäuferin nachweislich selbst und unabhängig von den mitgeteilten Informationen entwickelt hat; oder
- Informationen, die die Verkäuferin nachweislich nach dem Zeitpunkt ihrer Mitteilung durch die Käuferin von Dritten erhalten hat, vorausgesetzt, dass diese Dritten ihre Kenntnisse nicht unberechtigt von der Käuferin bezogen oder sie unberechtigt weitergegeben haben; oder
- Informationen, die die Verkäuferin aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung einem Gericht oder einer Behörde mitteilen muss, sofern sie die Käuferin im Rahmen des rechtlich Zulässigen vorher informiert und zumutbare Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, dass die Informationen weiteren Dritten oder allgemein zugänglich werden.
(3) Die Weitergabe der Informationen an Dritte, insbesondere die Verwendung des Auftrags zu Referenz- und Werbezwecken, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Käuferin zulässig.
(4) Die vorstehenden Geheimhaltungs-verpflichtungen gelten ab dem Zeitpunkt der Weitergabe der Informationen an die Verkäuferin für die Dauer von zehn Jahren.
(5) Die Unterlagen, Dokumente und sonstiges Material, in denen die Informationen enthalten oder in Bezug genommen sind, (die „Unterlagen“) sind, soweit möglich, auf einem technisch sicheren Weg nach Wahl der Käuferin auszutauschen. Die Verkäuferin wird die ihr im Rahmen der Geschäftsbeziehungen überlassenen Unterlagen auf Verlangen der Käuferin unverzüglich an sie zurückgeben bzw. vernichten oder löschen, soweit dies technisch möglich und rechtlich zulässig ist.

§ 14 Einhaltung von Gesetzen / Datenschutz
(1) Die Verkäuferin ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartell-, arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften. Sie hat der Käuferin die Einhaltung der Vorschriften auf Verlangen durch Vorlage von Dokumenten oder auf andere geeignete Weise nachzuweisen, soweit dies rechtlich erforderlich ist.
(2) Die Verkäuferin wird sicherstellen, dass die von ihr gelieferten Waren allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum genügen. Sie hat der Käuferin die Konformität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.
(3) Die Verkäuferin hat jederzeit ihren Verpflichtungen aus den geltenden Datenschutzgesetzen (wie etwa die Datenschutz-Grundverordnung, „DSGVO“) nachzukommen.

§ 15 Einhaltung der Verordnung EG 1907/2006 (REACH-VO)
(1) Die Verkäuferin ist verpflichtet, die REACH-VO einzuhalten. Insbesondere gelten die Bestimmungen der Absätze 2-5.
(2) Alle chemischen Stoffe, mit denen Pohl-Boskamp beliefert wird, müssen durch den Hersteller im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder Importeur in den EWR gemäß REACH-VO registriert oder von der allgemeinen Registrierungspflicht gemäß Art. 2 Abs. 7 a) und b) i. V. m. Anhang IV und V REACH-VO ausgenommen sein. Die Käuferin akzeptiert die Belieferung mit nicht-registrierten Stoffen nur, wenn diese in einer Menge von <1 Tonne/Jahr hergestellt oder eingeführt werden und damit nicht unter die allgemeine Registrierungspflicht gemäß Art. 5 und 6 REACH-VO fallen oder wenn die Käuferin der Verkäuferin ausdrücklich die Verwendung in nicht registrierungspflichtigen Verwendungen gemäß Art. 2 Abs. 5 a) oder b) REACH-VO mitgeteilt hat. Dies gilt auch für alle Inhaltsstoffe von Zubereitungen.
(3) Der Käuferin ist bei der Belieferung mit Stoffen oder Zubereitungen, für die keine Sicherheitsdatenblatt nach Art. 31 REACH-VO erforderlich ist, nach Art. 32 REACH-VO die Registrierungsnummer des Stoffes bzw. der Inhaltsstoffe der Zubereitung mitzuteilen.
(4) Die Verkäuferin eines Polymers teilt der Käuferin für den/die Monomerstoff/e oder einen anderen/andere Stoff/e die Registrierungsnummer des Herstellers oder Importeurs mit, wenn das Polymer zu mindestens 2% Massenprozent (w/w) aus einem derartigen Monomerstoff/aus derartigen Monomerstoffen oder einem anderen Stoff/anderen Stoffen in Form von Monomereinheiten und chemisch gebundenen Stoffen besteht und die Gesamtmenge dieses/dieser Monomerstoffe/s oder anderen Stoffe/s mindestens 1 Tonne pro Jahr beträgt.
(5) Enthält ein an die Verkäuferin geliefertes Erzeugnis Stoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (Substances of Very High Concern, SVHC) nach der nach Art. 59 Abs. 1 REACH-VO erstellten Kandidatenliste der European Chemicals Agency (ECHA) in Massenanteilen über 0,1 % Massenprozent (w/w), so muss der die Verkäuferin des Erzeugnisses der Käuferin gemäß Art. 33 Absatz 1 REACH-VO die ihm vorliegenden Informationen für eine sichere Verwendung übermitteln, mindestens aber den Stoffnamen.

§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Für die Geschäftsbeziehung und sämtliche mit ihrer Anbahnung, Abwicklung oder Beendigung in Zusammenhang stehenden, auch rechtlich selbständigen Streitigkeiten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand ist Hamburg. Die Käuferin ist nach eigenem Ermessen berechtigt, die Verkäuferin auch an ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, anstelle einer unwirksamen diejenige wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem angestrebten Erfolg rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.